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Rechtliches

Informationen über die Art und Weise der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in unsere Investmententscheidungen

Aufgrund rechtlicher Vorgaben (Artikel 3 Abs. 1 der EU-Offenlegungsverordnung) sind wir verpflichtet, Informationen zu unserer Strategie der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Investmententscheidungen zu veröffentlichen. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für die von uns verwalteten Portfolios ist weder hierdurch noch allgemein beabsichtigt.

Als Unternehmen möchten wir einen eigenen Beitrag leisten zu einer nachhaltigen und ressourceneffizienten Wirtschaft. Mit dieser Zielsetzung sollen zugleich auch die Auswirkungen des Klimawandels verringert werden. Über unseren eigenen Beitrag hinaus soll die Bedeutung der Nachhaltigkeit im Rahmen der Geschäftsbeziehung auch unseren Kunden vermittelt werden, sodass diese sich diese ihrerseits entsprechend verhalten.

Umweltbedingungen, soziale Fehlentwicklungen oder etwa auch eine schlechte Unternehmensführung können in verschiedener Hinsicht negative Auswirkungen auf die Vermögensanlagen unserer Kunden haben. Diese sogenannten Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage und/oder auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben.

Mit dem Ziel einer Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken sind wir daher bestrebt, Anlagen in Unternehmen zu identifizieren und auszuschließen, die hier ein erhöhtes Risikopotenzial aufweisen. Mit Ausschlusskriterien sehen wir uns grundsätzlich in der Lage, Investitionsentscheidungen auch an umweltbezogenen, sozialen oder unternehmensbezogenen Kriterien auszurichten. Hierzu greifen wir in der Regel auf Bewertungsmethoden zurück, die am Markt anerkannt sind, insbesondere etwa auch auf ein Rating von hierfür bestehenden Ratingagenturen.

Unter der Voraussetzung, dass es uns in dieser Weise gelingt, Unternehmen mit erhöhtem Risikopotenzial zu identifizieren und von einer Anlage auszuschließen, dürften sich verbleibende Nachhaltigkeitsrisiken nur in einem überschaubaren Umfang nachteilig auf die Rendite auswirken, so dass diese Risiken das allgemeine Marktrisiko nicht signifikant erhöhen. Nachhaltigkeitsrisiken, die bei dem vorstehend skizzierten Identifizierungsprozess nicht erkennbar sind, können sich hingegen erheblich stärker auf die Rendite auswirken.

 

Erklärung zur Nichtberücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Vermögensverwaltung

Aufgrund der rechtlichen Vorgabe in der EU-Offenlegungsverordnung (Art. 4 Abs. 1b) sind wir, sofern wir nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktor nicht berücksichtigen, zu erklären aus welchem Grunde dies nicht geschieht.

Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, nachteilige Auswirkungen anlässlich unserer Investitionsentscheidungen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit zu vermeiden, insbesondere etwa auf die Umwelt (Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale und Arbeitnehmerbelange oder auch betreffend die Bekämpfung von Korruption. An der Umsetzung der hierfür geltenden Vorgaben sehen wir uns nach derzeitigem Sachstand jedoch aufgrund bürokratischer Hemmnisse und auch wegen der Unklarheit in wesentlichen Rechtsfragen gehindert. Wir werden eventuelle nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren daher bis zur Klärung nicht berücksichtigen.

Wir klären jedoch ausdrücklich, dass diese Praxis nichts an unserer Bereitschaft ändert, auch unsererseits einen Beitrag zu einer nachhaltigen und die Ressourcen schonenden Wirtschaft zu leisten, insbesondere Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände möglichst zu verringern.

 

Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Aufgrund rechtlicher Vorschriften (Artikel 5 der EU-Offenlegungs-Verordnung) sind wir ferner verpflichtet, im Rahmen der Vergütungspolitik anzugeben, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht. Wir stellen im Rahmen unserer Vergütungspolitik sicher, dass die Leistung weder der Geschäftsleitung noch einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in einer Weise vergütet oder bewertet wird, die mit unserer Pflicht kollidiert, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln. Es werden durch die Vergütungspolitik keine Anreize gesetzt, durch die Finanzinstrument in das verwaltete Portfolio aufgenommen bzw. gehalten wird, welches nicht der Anlagestrategie des jeweils übernommenen Mandates entspricht.

 

Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten

Nach der gesetzlichen Regelung in § 63 Abs. 2 WHG hat die ADANAC Finanz & Consult AG einem Kunden vor Durchführung von Geschäften die allgemeine Art und Herkunft von Interessenkonflikten darzulegen wie aber auch die zur Begrenzung der Risiken der Beeinträchtigung der Kundeninteressen unternommenen Schritte. Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung werden wir Ihnen daher unsere allgemeine Kundeninformation aushändigen, in der auch mögliche Interessenkonflikte wie auch die Schritte zu deren Bewältigung dargestellt sind.

 

Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften

Nach der gesetzlichen Regelung in § 134b AktG ist die ADANAC Consult und Finanz AG gesetzlich verpflichtet zu veröffentlichen, ob und inwieweit sie in den Portfoliogesellschaften mitwirkt, d. h. also denjenigen Gesellschaften, in denen sie investiert. Entsprechend wird mitgeteilt, dass Aktionärsrechte nicht aktiv ausgeübt werden (Abs. 1 Nr. 1), dass wichtige Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften lediglich im Rahmen der allgemeinen Finanzberichterstattung verfolgt werden (Abs. 1 Nr. 2), dass ein Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen und Interessenträgern der jeweiligen Gesellschaft nicht stattfindet (Abs. 1 Nr. 3), eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären nicht stattfindet (Abs. 1 Nr. 4) und Interessenkonflikte nach Maßgabe der Regelungen behandelt werden, welche die ADANAC Consult und Finanz AG in ihren allgemeinen Kundeninformationen dargelegt hat (Abs. 1 Nr. 5).

Da die ADANAC Finanz und Consult AG nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht aktiv in den Portfoliogesellschaften mitwirkt und insbesondere auch das Stimmrecht nicht ausübt, wird weder ein Bericht zur Ausübung der Mitwirkungspolitik veröffentlicht (§ 134b Abs. 2) noch zum Abstimmverhalten (§ 134b Abs. 3).

 

Beschwerdemanagement

Sollte ein Kunde Veranlassung zu einer Beschwerde sehen, bitten wir diese über die auf dieser Homepage genannten Kontaktdaten der ADANAC Finanz & Consult AG mitzuteilen. Diese Mitteilung kann mündlich, schriftlich oder auch per E-Mail erfolgen. Die Bearbeitung der Beschwerde ist kostenfrei. Wir werden Ihnen zu Ihrer Beschwerde nach Prüfung durch den Compliance-Verantwortlichen unverzüglich eine Stellungnahme zukommen lassen, im Regelfall längstens innerhalb von drei Wochen, sofern dem nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Sollten solche Gründe vorliegen, werden wir Sie hierüber unterrichten. Sollten wir der Beschwerde nicht stattgeben wollen, werden wir Sie über den für Sie möglichen Rechtsweg unterrichten.

 

Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind nicht verpflichtet, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

 

Vergütungssystem

Die ADANAC Finanz & Consult AG stellt aufgrund ihrer Bilanzsumme und der Art ihrer Tätigkeit kein bedeutendes Institut im Sinne der gesetzlichen Definition von § 1 Abs. 3c KWG dar. Sie ist daher zur Offenlegung der Vergütung im Sinne des § 16 Abs. 1 der Institutsvergütungsverordnung nicht verpflichtet.

Eine variable Vergütung gibt es weder für Geschäftsleiter noch für Mitarbeiter. Die Geschäftsführung erhält ausschließlich ein festes Gehalt, welches in zwölf gleichen monatlichen Zahlungen pro Jahr erbracht wird. Mitarbeiter im Sinne der Instituts Vergütungsverordnung werden ausschließlich nach Aufwand bezahlt. Im Hinblick auf den sehr beschränkten Empfängerkreis gezahlter Vergütungen wird auf eine Angabe des Gesamtbetrages zur Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgebotes (§ 16 Abs. 3 und 4 Institutsvergütungsverordnung) verzichtet.

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